Vereinssatzung
Sportfreunde Königshardt 1930
Pfälzer Graben 33
46145 Oberhausen
beschlossen von der Mitgliederversammlung am 11. 6. 2008
Eingearbeitet die Satzungsänderungen der Mitgliederversammlung vom 22.06.2009
Eingearbeitet die Satzungsänderungen der Mitgliederversammlung vom 05.09.2017
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Sportfreunde Königshardt 1930 e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen- Königshardt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Oberhausen eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind schwarz/rot/weiß.
§2 Vereinszweck
Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Sportes, des allgemeinen Gesundheitswesens, der Kultur, der Jugendarbeit und Jugendpflege. Neben der sportlichen Schulung ist die körperliche und charakterliche Bildung seiner jugendlichen Mitglieder sein besonderes Anliegen. Diese Ziele werden insbesondere erreicht durch die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren und Kursen, insbesondere im Bereich des Breitensports sowie durch Schulung der Mitarbeiter des Vereins.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§4 Abteilungen
Der Verein unterhält Abteilungen unterschiedlicher Sportarten. Dies sind zurzeit die Abteilungen Fußball, Tennis, Gymnastik und Breitensport. Weitere Abteilungen können auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands gebildet werden. Als Ausgleich für die durch den Gesamtverein für die Mitglieder zu tragenden Lasten werden 5% der anfallenden Mitgliedsbeiträge als Rücklage einbehalten und stehen den Abteilungen im Budget nicht zur Verfügung.
§5 Organe des Gesamtvereins
Organe des Gesamtvereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der geschäftsführende Vorstand, c) der Gesamtvorstand, d) die Abteilungsvorstände.
§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des gesamten Vereins. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird entweder als ordentliche Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Versammlung vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Sie kann jederzeit einberufen werden. Einmal jährlich bis zum 31.03. ist die ordentliche Jahreshauptversammlung durchzuführen. Außerdem hat der geschäftsführende Vorstand eine Versammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses unter Angabe eines Grundes und des Vorschlages für eine Tagesordnung beim geschäftsführenden Vorstand beantragen. Zu jeder Mitgliederversammlung wird per Aushang auf dem Vereinsgelände mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Bei jeder Jahreshauptversammlung muß die Tagesordnung mindestens folgende Punkte enthalten:
- Wahl eines Versammlungsleiters,
- Geschäftsbericht,
- Bericht der Abteilungen,
- Kassenbericht,
- Bericht der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Anstehende Neuwahlen zum Vorstand,
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge
- Anträge
Verschiedenes Folgende Beschlüsse bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder:
- Änderung oder Erneuerung der Vereinssatzung,
- Auflösung des Vereins und Verfügung über sein Vermögen im Ganzen.
Andere Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse und Wahlen können mittels Handzeichen durchgeführt werden. Beantragt ein stimmberechtigtes Mitglied geheime Wahl oder Abstimmung, so ist zu dem anstehenden Tagesordnungspunkt schriftlich geheim zu entscheiden. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Ausnahme gilt für die Auflösung des Vereins. Diese muß von wenigstens einem Drittel der Mitglieder beschlossen werden. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich in der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann nur dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Anträge auf Abwahl des geschäftsführenden Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder sowie Anträge, die die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks betreffen, können nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verhandelt werden. Sie müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur a. o. Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Bei vorgesehenen Satzungsänderungen ist den Vereinsmitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle zu den üblichen Öffnungszeiten Einsichtnahme in die neue Satzung zu gewähren. Hierauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
§7 Vorstand
Der Vorstand arbeitet:
a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem stellv. Geschäftsführer, dem Hauptkassierer und dem 2 Kassierer (Stellvertreter des Hauptkassierers), dem Leiter Kommunikation (Marketing/PR).
b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungsleitern
c) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB hat seine nach außen hin umgesetzte Entscheidungen, denen noch keine Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes zugrunde liegen, genehmigen zu lassen
d) Abteilungsleiter haben beratende Stimme bei Beschlüssen, die von den Vorstandsmitgliedern gefasst werden sollen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils mit Alleinvertretungsberechtigung der 1. Vorsitzende und (in seiner Vertretung) der 2. Vorsitzende.
Der Vorstand nach § 26 BGB nimmt die Arbeitgeberfunktion im Verein wahr. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Verträge mit Selbständigen und freiberuflich Tätigen, sowie Dienstleistungs- und Werkverträge. Ebenfalls eingeschlossen sind Verträge mit ehrenamtlichen Mitgliedern sowie mit Sportlern und Spielern des Vereins. Abteilungen des Vereins sind nicht befugt, in Personalangelegenheiten zu entscheiden. Dies gilt insbesondere für Vertragsverhandlungen,
Zusagen, Änderung und Kündigung von bestehenden sowie Eingehen von neuen Vertragsverhältnissen. Die Abteilungen haben jedoch ein Vorschlags- und Mitspracherecht und werden bei Personalentscheidungen, die die Belange der Abteilungen betreffen, vom Vorstand gehört und beteiligt. Alle Personalmaßnahmen des Vorstands stehen unter Haushaltsvorbehalt und dürfen nur eingegangen werden, wenn die finanziellen Auswirkungen durch den Haushalt des Vereins getragen werden können. Sonderregelungen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch den Geschäftsführenden Vorstand des Hauptvereins möglich. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein. Nach außen geschieht dies durch den 1. Vorsitzenden, in seiner Vertretung durch den 2. Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss einzelne Mitglieder mit der Durchführung konkreter Aufgaben betrauen. Kompetenzen sind festzulegen. Unaufschiebbare Entscheidungen kann der 1. Vorsitzende allein treffen, muss diese jedoch nachträglich durch den geschäftsführenden Vorstand genehmigen lassen. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei seiner Arbeit und vertritt ihn im Falle einer Verhinderung.
Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt 2 Jahre und endet mit dem Tag der Mitgliederversammlung, die die Neuwahl vorzunehmen hat. Der Jugendleiter und sein Stellvertreter werden durch die Jugendversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder ist möglich. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Amtszeit als Vorstandsmitglied. Falls bei den anstehenden Wahlen die Positionen einzelner Vorstandsmitglieder nicht besetzt werden können, kann deren Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung wiederholt werden mit der Maßgabe der verkürzten Laufzeit bis zur turnusmäßigen Neuwahl.
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich, jedoch können Gäste zu einzelnen Tagesordnungspunkten geladen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder dem zustimmt. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dazu ihre Zustimmung gegeben haben.
Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und nach Unterzeichnung durch den Protokollführer den Vorstandsmitgliedern zur Genehmigung vorzulegen. Danach ist es vom Versammlungsleiter ebenfalls zu unterzeichnen.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch die Satzung auf andere Vereinsorgane übertragen worden sind, insbesondere:
a) die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung der Anregungen der Vereinsmitglieder
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens, die ordnungsgemäße Führung der Haushaltsbücher, die Erstellung der Jahresberichte und die Aufstellung des Haushaltplanes.
d) Die Einsetzung von Ausschüssen für Vereinsaufgaben.
Der Geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB kann für Mitglieder des Gesamtvorstandes die Zahlung einer steuerfreien Ehrenamtspauschale (§22 Nr.3 ESTG) beschließen. Die Höhe der Pauschale kann entsprechend den Aufgaben festgesetzt werden.
Für Beschlussfassungen sowie Abstimmungen über gestellte Anträge ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt. Der Gesamtvorstand ist über die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.
Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen und falls dies im Interesse des Gesamtvereins notwendig erscheint, in Abstimmung mit den jeweiligen Abteilungsvorständen in den internen Betrieb der Abteilungen einzugreifen.
Der Vorstand ist bei Überschreitung des zumutbaren Maßes der ehrenamtlichen Tätigkeit berechtigt, sich hauptberuflicher Kräfte zu bedienen. Er kann für bestimmte Geschäfte besondere Vertreter bestellen und abberufen. Die Vertretungsbefugnis des bestellten Vertreters wird in der Wirkung gegen Dritte insoweit eingeschränkt, als alle den Verein verpflichtenden Erklärungen der Schriftform und der Unterschrift durch den geschäftsführenden Vorstand bedürfen. Der Geschäftsführer fertigt das Protokoll der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Er besorgt den Schriftwechsel und hält die Vereinsschriften in Verwahrung. Er vervollständigt die Satzung nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er führt ein Inventarverzeichnis und ein Verzeichnis der Mitglieder. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat er in der Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht vorzulegen. Der Hauptkassierer besorgt alle Einnahmen und Ausgaben. Er führt hierüber Buch und legt jährlich über die Einnahmen, Ausgaben und den Kassenbestand Rechnung ab. Aus der Abrechnung muß der Vermögensstand des Vereins klar ersichtlich sein. Die zugehörigen Belege sind den Kassenprüfern vorzulegen. Der Hauptkassierer oder der l. Vorsitzende haben das Recht, von den Abteilungen Auskunft über deren Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen zu fordern.
§8 Wählbarkeit / Wahlperioden/ Amtszeit
Wählbar in den geschäftsführenden Vorstand oder den Vorstand der Abteilungen, zu Kassenprüfern oder in andere Ämter ist jedes volljährige Mitglied, das die festgelegten Beiträge bezahlt hat. Mehrfachfunktionen (im Abteilungs- und geschäftsführenden Vorstand) sind erlaubt. Kassenprüfer dürfen keine Funktion am Gesamtvorstand haben. Die Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand und zu den Abteilungsvorständen gelten für 2 Jahre. Sie sind auf jeder 2. Jahreshauptversammlung durchzuführen. Vorstände bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen.
§9 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtende Person ohne Rücksicht auf ihr Alter werden. Der Verein besteht aus - aktiven Mitgliedern, - passiven Mitgliedern und - Ehrenmitgliedern. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt durch den Gesamtvorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Abteilungsleiter der gewünschten Abteilung zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand, die Abteilungsleiter der jeweiligen Abteilung, in dessen Abteilung der Antragsteller sich betätigen will, haben beratende Stimme.. Die Abteilungsleitung teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrages schriftlich mit. Die Mitgliedschaft erlischt - durch den Tod des Mitgliedes, - durch eine beim Abteilungsvorstand einzureichende schriftliche Austrittserklärung, welche für Mitglieder nur jeweils zum 30. 06 und 31.12. eines jeden Jahres möglich ist. - durch einen vom Abteilungsvorstand oder dem geschäftsführenden Vorstand vorzuschlagenden Vereinsausschluß, wegen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, bei nachhaltigem vereinsschädigenden Verhalten oder groben unsportlichen Verhalten erfolgen kann. - Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen oder Rückerstattung von Beiträgen. - Aktive Fußballer können nach den Richtlinien des DFB (Deutscher Fußballbund} ihre Mitgliedschaft kündigen. Der Vereinsausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, wobei das Mitglied zu belehren ist, daß es die Möglichkeit hat, innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu widersprechen. Das Mitglied kann innerhalb der Frist von 14 Tagen schriftlich widersprechen und verlangen, daß es vom geschäftsführenden Vorstand gehört wird. Mit dem Widerspruch hat das Mitglied darzulegen, weshalb es die Voraussetzungen für einen Vereinsausschluß nicht als gegeben ansieht. Nach Ablauf der Frist entscheidet der geschäftsführende Vorstand unter Berücksichtigung aller Umstände, ob er den Vereinsausschluß aufhebt oder bestätigt.
§ 9a Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann darüber hinaus Aufnahmegebühren, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins und Umlagen festsetzen.
Über Grund und Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Gebühren für besondere Leistungen des Vereins werden vom Gesamtvorstand festgesetzt.
Die Beiträge sind je nach Abteilung jährlich bzw. halbjährlich fällig und werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende zusätzliche Kosten durch das Mitglied zu tragen.
Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Deckung eines besonderen Finanzierungsbedarfs, für den die normalen Mitgliedsbeiträge nicht ausreichen, erhoben werden. Die Höhe einer Umlage darf pro Jahr den sechsfachen Betrag eines Jahresmitgliedsbeitrages nicht übersteigen.
Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung bzw. Leistung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist zur Förderung des Vereinslebens und seiner Bestrebungen unter Einhaltung der Satzung und bei Achtung der Vereinsorgane verpflichtet. Strafen, welche dem Verein durch Verschulden einzelner Mitglieder auferlegt werden, fallen dem Mitglied zur Last. Der Vorstand kann jedoch beschließen, daß die Strafe ganz oder teilweise vom Verein übernommen wird. Die Mitglieder sind berechtigt, - durch Ausübung des Stimmrechts an den Beschlußfassungen des Vereins teilzunehmen, - an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, - die Satzung des Vereins zu befolgen, - nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln, - die durch Beschluß festgelegten Beträge zu entrichten.
§11 Haftung bei Unfällen
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf Fälle der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit und ist beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz soweit § 31 BGB nicht unzulässig eingeschränkt ist.
§12 Abteilungsvorstände
Jede Abteilung wählt sich einen Vorstand. Dieser besteht aus dem Abteilungsleiter, dem Geschäftsführer und deren Vertreter. - Diese Abteilungsvorstände sind zu erweitern um einen Jugendwart und einen Sportwart. - Weitere Positionen können in den Abteilungsvorständen geschaffen werden. Bei der Besetzung der Abteilungsvorstände hat der geschäftsführende Vorstand ein Vetorecht.
§13 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Sie werden im Bedarfsfall durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes gegründet.
Den internen Betrieb der einzelnen Abteilungen sowie dessen verwaltungsmäßige Abwicklung regeln die jeweiligen Abteilungsordnungen. Diese sind vom geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen. Eine Verlagerung dieser Aufgaben auf die Geschäftsstelle des Vereins ist nur in begrenztem Umfang möglich und wird durch Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand geregelt.
Die Abteilungsvorstände werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Sie arbeiten ehrenamtlich. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften der entsprechenden Abteilungen. Die Abteilungen sind den Organen des Vereins, besonders dem geschäftsführenden Vorstand verantwortlich und diesem auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Der geschäftsführende Vorstand ist zu den Abteilungsversammlungen einzuladen und hat rederecht. Ein Exemplar des Protokolls der jährlich stattfindenden Abteilungsversammlung ist dem geschäftsführenden Vorstand zuzuleiten. Die Abteilungsvorstände sind zwar autorisiert, für den Geschäftsbereich der Abteilung den Verein nach außen wirksam zu vertreten, aber nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte mit Dritten einzugehen. Ausnahmen und Sonderregelungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Die Beiträge, Aufnahmegebühren, Eintrittsgelder usw., also alle nach außen wirkenden Zahlungs- und Leistungsansprüche sind vom geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen. Dabei sind auch die Empfehlungen der Fachverbände zu berücksichtigen. Versagt der geschäftsführende Vorstand die Genehmigung, hat die Abteilung erneut zu beraten und zu beschließen.
Die Abteilungsvorstände sind verpflichtet, den geschäftsführenden Vorstand über außergewöhnliche finanzielle Anforderungen unverzüglich und umfassend zu informieren.
Sofern Abteilungen mit Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes eigene Kassen führen, sind diese Bestandteil der Kasse des Hauptvereins. Sie unterliegen der Prüfung durch die Kassenprüfer des Hauptvereins. Die Einnahme- und Ausgabebuchungen sind am Jahresende in die Haushaltsrechnung des Hauptvereins zu übertragen. Ebenso sind die Buchungsunterlagen und Jahresrechnungen an den Hauptverein zu übergeben.
Schließen sich Abteilungen der Sportfreunde Königshardt mit Abteilungen anderer Sportvereine zu Sportgemeinschaften zusammen, ist dazu die Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich. Außerdem ist dabei auf eine paritätische Besetzung des Vorstandes dieser Sportgemeinschaft mit Mitgliedern der beteiligten Abteilungen zu achten. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
Die Auflösung von Abteilungen kann nur vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Sofern zu diesem Zeitpunkt abteilungseigenes Vermögen vorhanden ist, fällt es an den Hauptverein Ist jemand Mitglied in verschiedenen Abteilungen, so hat er den Beitrag der jeweiligen Abteilung zu zahlen. Alle Beitragszahlungen, Umlagen, Aufnahmegebühren usw. gelten für die auf die Jahreshauptversammlung folgende Zeit. Sie sind durch Bankeinzug jährlich bzw. halbjährlich zu begleichen.
§14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Einberufung einer solchen a. o. Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der geschäftsführende Vorstand mit einer Drei-Viertel-Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins es schriftlich gefordert hat.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sollte die erforderliche Mehrheit nicht erreicht werden, ist eine weitere Mitgliederversammlung, die vom Geschäftsführenden Vorstand einberufen werden kann, in jedem Fall beschlussfähig. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Für das Ergebnis der Abstimmungen über gestellte Anträge oder sonstige Beschlussfassungen gelten die Regelungen des § 6 entsprechend.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Vereinsauflösung der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins durch Wegfall seines bisherigen Zweckes oder aus einem anderen Grund sowie Verlust seiner Rechtsfähigkeit fällt das nach Ende der Liquidation noch vorhandene Vermögen an den Stadtsportbund Oberhausen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports verwendet werden muss.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11.06.2008 beschlossen. Zusätzlich sind die beschlossenen Änderungen der Mitgliederversammlung vom 22.06.2009 eingearbeitet.
Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister verliert die bisherige Fassung ihre Gültigkeit
Oberhausen, den 02.08.2017
Der Vorstand